Die Justiz hat der Steuerverwaltung einen schweren Schlag versetzt in ihrem Kampf, nicht ansässige Steuerzahler in Spanien der Vermögensteuer zu unterwerfen, wenn sie über eine nicht ansässige Gesellschaft indirektes Eigentum an in Spanien gelegenen Immobilien besitzen.
Die bestehende Kontroverse basiert auf der Situation, in der eine natürliche Person, die steuerlich nicht auf spanischem Gebiet ansässig ist, Eigentümer von Anteilen oder Beteiligungen an einer nicht ansässigen Gesellschaft ist, deren Vermögen zu mindestens 50% direkt oder indirekt aus auf spanischem Gebiet gelegenen Immobilien besteht.
Dies wäre z. B. der Fall bei einer natürlichen Person, die steuerlich in Deutschland ansässig ist und Anteile oder Beteiligungen an einer deutschen Gesellschaft besitzt, deren Vermögen zu mindestens 50 % aus auf spanischem Gebiet gelegenen Immobilien besteht; oder der Fall, in dem mindestens 50 % der Vermögenswerte der oben genannten deutschen Gesellschaft aus Anteilen oder Beteiligungen an einer spanischen Gesellschaft bestehen, die Immobilien auf spanischem Gebiet besitzt.
Dies ist keine triviale Situation, wenn man bedenkt, wie häufig sie in den Regionen des spanischen Territoriums mit notorischer Immobilienattraktivität, wie z.B. den Balearen, auftritt.
In dieser Hinsicht, unter Bezugnahme auf die internen Regelungen zur Vermögenssteuer[1], werden natürliche Personen, die nicht auf spanischem Territorium ansässig sind, im Gegensatz zu Personen, die in Spanien ansässig sind (die der Vermögensteuer auf Basis der unbeschränkten Steuerpflicht, d.h. auf Basis ihres weltweiten Vermögens, unterliegen, unabhängig davon, wo sich die Vermögenswerte befinden oder wo die Rechte ausgeübt werden können), nur mit den Vermögenswerten und Rechten besteuert, die sich auf spanischem Territorium befinden oder ausgeübt werden können und deren Inhaber sie sind (eine Form der Besteuerung, die als beschränkte Steuerpflicht bekannt ist).
Auf der Grundlage des Vorstehenden und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Anteile oder Beteiligungen an einer Gesellschaft ihrem Inhaber Rechte verleihen, die im Wohnsitzstaat der Gesellschaft ausgeübt werden können, ist es unwiderlegbar, dass eine nicht auf spanischem Gebiet ansässige natürliche Person, die Anteile oder Beteiligungen an einer nicht ansässigen Gesellschaft hält, nicht der Vermögenssteuer auf das Eigentum an diesen Anteilen oder Beteiligungen unterliegen kann, ungeachtet der Tatsache, dass mindestens 50 % des Vermögens der nicht ansässigen Gesellschaft aus auf spanischem Gebiet gelegenen Immobilien bestehen.
Nun, trotz des kategorischen Charakters der inländischen Vorschriften zur Vermögenssteuer hat die Generaldirektion für Steuern (DGT) eine Unterscheidung in der steuerlichen Behandlung von nicht ansässigen Personen vorgenommen, die sich in der Situation des indirekten Besitzes von Immobilien auf spanischem Gebiet befinden, zuvor erläutert, in Fällen, in denen ein internationales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (CDII) besteht, das dem spanischen Staat die Befugnis einräumt, eine solche indirekte Beteiligung zu besteuern, indem er feststellt, dass eine solche Beteiligung, die im Besitz des Nicht-Residenten ist, aufgrund einer beschränkten Steuerpflicht[2] der Vermögenssteuer unterliegen würde.
Dieses Kriterium der DGT hat eine recht beachtliche Inzidenzrate, da es derzeit nicht wenige CDII gibt, die dem spanischen Staat eine solche Befugnis einräumen, was u.a. Steuerresidenten in Deutschland, Saudi-Arabien, Belgien, Slowenien, Frankreich, Luxemburg, Mexiko, Norwegen, Großbritannien oder Uruguay betrifft, die sich in einer solchen Situation befinden.
In dieser Hinsicht hatte unsere Kanzlei immer argumentiert, dass eine solche Unterscheidung in der steuerlichen Behandlung keine rechtliche Grundlage hat, weil trotz der Befugnis, die eine CDII dem spanischen Staat einräumen könnte, eine solche Situation der Besteuerung zur Vermögenssteuer zu unterwerfen, das inländische Rechtssystem unseres Staates nicht die Möglichkeit vorsieht, dass ein Nichtansässiger für Steuerzwecke der Besteuerung in seiner Vermögenssteuer unterworfen werden kann (vermögenssteuerpflichtig durch beschränkte Steuerpflicht) i.S. Besteuerung von Vermögenswerten oder Rechten, die sich nicht auf spanischem Gebiet befinden oder dort ausgeübt werden können, weshalb, solange eine solche Möglichkeit in der nationalen Gesetzgebung nicht vorgesehen ist, die Folge nicht anders sein kann, als dass eine solche Situation nicht der Besteuerung unterliegt.
Nun, die von unserer Kanzlei vertretene Position, die bisher sowohl von der Steuerverwaltung als auch vom Regionalen Wirtschaftsverwaltungsgericht der Balearen abgelehnt worden war, wurde dem Urteil der Streitigen Verwaltungskammer des Obersten Gerichtshofs der Balearen unterworfen, einer gerichtlichen Kammer, die in ihrem Urteil vom 3. Dezember 2020 zu Gunsten des Rechtsmittelführers entschied, dass, ungeachtet der Befugnis, die Spanien durch eine CDII übertragen werden kann (im vorliegenden Fall das zwischen Spanien und Deutschland geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen), um einen Nicht-Residenten der Besteuerung zur Vermögenssteuer für den Besitz von Anteilen oder Beteiligungen an einer nicht ansässigen Gesellschaft zu unterwerfen, deren Vermögen zu mindestens 50 % direkt oder indirekt aus Immobilien besteht, die sich auf spanischem Gebiet befinden, sieht die spanische nationale Gesetzgebung in Bezug auf diese Steuer, diesen Fall nicht als Steuertatbestand vor, und Vermögenssteuer wird nicht fällig, da der Nicht-Resident nicht der Inhaber von Rechten ist, die auf spanischem Gebiet ausgeübt oder verwertet werden können, da die mit den Aktien oder Anteilen der direkt gehaltenen nicht ansässigen Gesellschaft verbundenen Rechte nur im Ansässigkeitsstaat dieser Gesellschaft ausübbar oder verwertbar sind.
Es handelt sich um ein äußerst wichtiges Urteil, da es eine Klärung der Besteuerung von Vermögenswerten in unserem Staat durch nicht ansässige Steuerzahler, die sich in einer solchen Situation befinden, ist und die Möglichkeit eröffnet, eine Rückerstattung der Vermögenssteuerbeiträge zu beantragen, die in den nicht verschriebenen Geschäftsjahren gezahlt wurden, in denen sie unter solchen Umständen der Besteuerung unterlagen.
[1] Erster Abschnitt des Artikels 5 des Gesetzes 19/1991 vom 6. Juni 1991 über die Vermögenssteuer.
[2] Siehe unter anderem, Anfrage: V0905-13, V1142-14, V0093-16 oder V1995-20.