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Familienunternehmen und Immobilienmiete: Neue Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Anforderung eines Arbeitnehmers in Unternehmensgruppen

abril 2026

Die letzten Urteile des Obersten Gerichtshofs – Nr. 637/2026 vom 17. Februar; 640/2026 vom 19. Februar; und 874/2026 vom 20. Februar – befassen sich mit einer im Bereich der Familienunternehmen besonders relevanten Frage: der Zuordnung des Erfordernisses eines Vollzeitbeschäftigten im Rahmen von Unternehmensgruppen im Hinblick auf die Anwendung der Ermäßigung gemäß Artikel 20.6 LISD und der Befreiung gemäß Artikel 4.8 LIP.

Konkret prüft der Oberste Gerichtshof, ob für die Einstufung der Vermietung von Immobilien als wirtschaftliche Tätigkeit die in Artikel 27.2 LIRPF geforderte Anforderung an den Arbeitnehmer als erfüllt angesehen werden kann, wenn dieser Arbeitnehmer nicht bei der vermietenden Gesellschaft selbst, sondern bei einer anderen Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe beschäftigt ist.

Auf den ersten Blick könnte es so aussehen, als würde der Oberste Gerichtshof diese Voraussetzung endgültig lockern und zulassen, dass der Beschäftigte bei jedem beliebigen Unternehmen der Gruppe angestellt sein kann. Eine genauere Betrachtung der Rechtslehre zeigt jedoch, dass diese Schlussfolgerung erheblich nuanciert werden muss.

Der Oberste Gerichtshof verlagert den Fokus von einer formalen Analyse – wo der Arbeitnehmer beschäftigt ist – hin zu einer materiellen Analyse: dem Vorliegen einer echten wirtschaftlich-funktionalen Einheit der Gruppe. In diesem Sinne stellt er fest, dass, wenn das vermietende Unternehmen Teil einer Gruppe im Sinne von Artikel 42 des Handelsgesetzbuches ist und die Organisation der Tätigkeit mit personellen und materiellen Mitteln der Gruppe erfolgt – auch wenn diese zentralisiert sind –, die Voraussetzung des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 27.2 LIRPF als erfüllt angesehen werden kann, sofern eine tatsächliche funktionale Integration in die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesamtheit vorliegt.

Dies bedeutet, dass die vermietende Gesellschaft in die Geschäftstätigkeit der Gruppe eingebunden sein und dieser dienen muss und sich nicht auf eine rein instrumentelle Nutzung fremder Mittel beschränken darf. Andernfalls, d. h. wenn lediglich eine formale Zugehörigkeit zur Gruppe ohne diese wirtschaftliche und funktionale Einbindung besteht, muss die Voraussetzung individuell bei der vermietenden Gesellschaft selbst erfüllt sein.

Die Urteile vermeiden es daher, eine automatische Regel aufzustellen, und entscheiden sich für eine eindeutig fallbezogene Lösung, was eine Anpassung der Vorschrift an die Vielfalt der Unternehmensstrukturen ermöglicht, aber auch die Beweislast des Steuerpflichtigen erhöht. Die Abgrenzung zwischen „funktionaler Integration“ und bloßer „Nutzung von Mitteln“ wird nicht immer offensichtlich sein, insbesondere bei Gruppen mit heterogenen Aktivitäten oder mit Vermögensgesellschaften, die vom operativen Kern getrennt sind.

So öffnen diese Urteile zwar die Tür zu einer wirtschaftlicheren und weniger starren Auslegung der Anforderung des Vollzeitbeschäftigten, lassen aber auch ein Szenario potenzieller Rechtsstreitigkeiten erwarten, in dem die Steuerverwaltung voraussichtlich weiterhin die zugrunde liegende Realität jeder Unternehmensgruppe streng prüfen wird.

Letztendlich stellen diese Urteile einen Fortschritt hin zu einer Auslegung dar, die der wirtschaftlichen Realität von Unternehmensgruppen besser entspricht, und entfernen sich von übermäßig formalistischen Ansätzen. Allerdings führen sie auch einen strengeren Prüfungsmaßstab ein, der die Steuerpflichtigen dazu verpflichtet, die Struktur und Funktionsweise ihrer Konzerne besser zu begründen, wenn sie die mit Familienunternehmen verbundenen Steuervorteile in Anspruch nehmen wollen.

In der Praxis wird es nicht mehr so sehr darauf ankommen, wo der Mitarbeiter angestellt ist, sondern wie der Konzern organisiert ist und vor allem, wie die tatsächliche Funktionsweise des Konzerns aus wirtschaftlich-funktionaler Sicht nachgewiesen werden kann.

Bei Joan Cerdà beraten wir Familienunternehmen und Unternehmensgruppen unter Berücksichtigung der Verwaltungslehre und der neuesten Rechtsprechung zu den steuerlichen Anforderungen der Vorschriften, insbesondere angesichts ihrer besonderen Auswirkungen auf die Vermögenssteuer, stets mit einem Ansatz, der auf der wirtschaftlichen Realität der Unternehmensgruppe und jedes einzelnen unserer Mandanten basiert.